Betreiberverantwortung
Der Gebäudebetreiber ist rechtlich verpflichtet, seine kraftbetätigte Türanlage in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Im Schadensfall, der sich an einer sicherheitstechnisch veralteten kraftbetätigten Türanlage ergeben kann, muss der Betreiber mit zivilrechtlichen Folgen rechnen und kann nach § 823 BGB haften.
Wird im Rahmen der regelmäßigen Wartung durch den Servicetechniker festgestellt, dass Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, ist dies im Prüfbuch einzutragen und dem Betreiber mitzuteilen. Zur Einhaltung der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7 sind auch ältere, bereits im Bestand befindliche, kraftbetätigte Türen, durch den Betreiber nachzurüsten. Wird dies versäumt, trägt der Betreiber das Unfallrisiko.
Bestandschutz
Das Argument des Bestandschutzes, um eine Nachrüstung zu vermeiden, greift nicht, denn die kraftbetätigte Tür ist nach dem Stand der Technik, hier der EN 16005 in Verbindung mit der ASR A1.7, abzusiche
Deshalb müssen alle zu treffenden Maßnahmen ganz klar darauf abzielen, die Risiken beim Betrieb einer kraftbetätigten Türanlage während ihrer Lebensdauer zu beseitigen und dauerhaft zu vermeiden.
ASR A1.7
Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7 Türen und Tore sowie die DGUV Information 208-022 – Türen und Tore fordern: „Bei kraftbetätigten Türen und Toren muss eine wirksame Sicherung vor mechanischen Gefährdungen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden oder einer anderen dauerhaften Zugangsebene vorhanden sein.
Athmer empfiehlt daher automatische Türen soweit möglich immer über die gesamte Höhe abzusichern.